BGH - Beschluß vom 21.12.2005
III ZB 73/05
Normen:
ZPO § 109 Abs. 1 § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 465
BGHReport 2006, 527
MDR 2006, 828
NJW-RR 2006, 710
Rpfleger 2006, 205
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 125/04
LG Karlsruhe, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/04

Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils geleisteten Prozesskostensicherheit

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III ZB 73/05

DRsp Nr. 2006/2493

Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils geleisteten Prozesskostensicherheit

»Das Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwischenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO aufgegeben worden ist, geltend macht, seine Pflicht sei entfallen, weil er nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe.«

Normenkette:

ZPO § 109 Abs. 1 § 110 Abs. 1 ;

Gründe: