VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.08.2012
3 S 767/12
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2012, 900
NVwZ-RR 2012, 869
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2574/11

Einmalige Androhung eines Ordnungsgeldes als ausreichende Grundlage für die Festsetzung von Ordnungsgeld bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen vollstreckungsrechtlich auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflichten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 3 S 767/12

DRsp Nr. 2012/17730

Einmalige Androhung eines Ordnungsgeldes als ausreichende Grundlage für die Festsetzung von Ordnungsgeld bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen vollstreckungsrechtlich auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflichten

Im Beschwerdeverfahren des Vollstreckungsschuldners gegen einen Ordnungsgeldfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts kann der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Anschlussbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgelds wegen einer erneuten Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel beantragen.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 2012 - 5 K 2574/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird das dem Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (- 5 K1630/09 -) angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von weiteren 1.000,- EUR festgesetzt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anschlussbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2;

Gründe

A.