Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 2012 -
Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird das dem Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (- 5 K1630/09 -) angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von weiteren 1.000,- EUR festgesetzt.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anschlussbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.
A.
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