BGH - Beschluss vom 14.06.2012
VII ZB 47/10
Normen:
ZPO § 727; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 155;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1297
NZM 2012, 724
WM 2012, 1439
ZInsO 2012, 1637
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 212 C 172/05
LG Berlin, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 177/09

Einordnung des Erstehers eines nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigerten Grundstücks als Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen VII ZB 47/10

DRsp Nr. 2012/14724

Einordnung des Erstehers eines nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigerten Grundstücks als Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters

Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 727; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 155;

Gründe

I.