Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Leistung einer Sicherheit durch den Vollstreckungsgläubiger
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.11.1992 - Aktenzeichen 26 U 94/92
DRsp Nr. 2006/10019
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Leistung einer Sicherheit durch den Vollstreckungsgläubiger
»Auch in den Fällen der §§ 711, 708 Nr. 4 bis 11 ZPO muß der Schuldner zur Begründung eines Einstellungsantrages nach §§ 719, 707ZPO dartun und glaubhaft machen, daß durch die Vollstreckung des Gläubigers trotz der von diesem zur Beseitigung der Abwendungsbefugnis des Schuldners erbrachten Sicherheitsleistung eine Gefährdung des Schuldnervermögens zu besorgen ist, die über die Wirkungen einer jeden Vollstreckung hinausgeht.«
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