LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2009
10 Sa 1681/08
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 68; ZPO § 707 Abs. 2; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 187/08

Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; nicht zu ersetzender Nachteil bei der Vollstreckung von Geldforderungen; Einwand prozessordnungswidrig erlangten Titels

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1681/08

DRsp Nr. 2009/23971

Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; nicht zu ersetzender Nachteil bei der Vollstreckung von Geldforderungen; Einwand prozessordnungswidrig erlangten Titels

1. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen arbeitsgerichtliche Titel für den Gläubiger schnell und unkompliziert durchzusetzen sein. Dieser Grundsatz darf nicht durch eine allzu großzügige Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG aufgeweicht werden. 2. Das Ermessen des Gerichts ist insoweit eingeschränkt, als ohne die Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu unterbleiben hat. 3. Bei Vollstreckung wegen Geldforderungen ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nur in Ausnahmefällen denkbar. Weder genügt eine mögliche Kreditgefährdung noch die drohende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als solche. Sind die Erfolgsaussichten der Berufung offen, führt auch das nicht zu der Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils. Das gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn der Vollstreckungstitel ohne Zutun des Gläubigers prozessordnungswidrig zustande gekommen ist.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2009 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008 - 6 Ca 187/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;