LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.02.2003
4 Sa 1/03
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 § 709 § 719 § 719 Abs. 1 § 788 Abs. 1 § 917 (a.F.) § 917 Abs. 2 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9148/02

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 1/03

DRsp Nr. 2004/7496

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Arbeitsgerichtsverfahren

1. Ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nur dann anzunehmen, wenn die Wirkungen der Zwangsvollstreckung nicht wieder rückgängig gemacht werden können, durch die Zwangsvollstreckung also nicht mehr korrigierbare Tatsachen geschaffen werden.2. Will der Kläger titulierte Vergütungsansprüche vollstrecken, so liegt ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht schon dann vor, wenn die Rückforderung mit Schwierigkeiten verbunden ist; vielmehr ist maßgeblich, ob die Beitreibung der vollstreckten Vergütungsansprüche wegen der Vermögenslosigkeit des Klägers von vornherein aussichtslos erscheint.3. Die Rückkehr des Klägers nach Griechenland rechtfertigt für sich allein keine Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 § 709 § 719 § 719 Abs. 1 § 788 Abs. 1 § 917 (a.F.) § 917 Abs. 2 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte/Berufungsklägerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.10.2002, das sie im vorliegenden Verfahren mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen hat.