Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nach §§ 707 Abs. 1, 719 ZPO nur dann in Betracht, wenn die gegen das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil eingelegte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Köln MDR 1975, 850; OLG Celle, NJW-RR 1987, 190; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 252).
Danach war hier die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, da gegenwärtig eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die landgerichtliche Entscheidung abgeändert wird. Zur Begründung kann auf die Entscheidungen des Senats zu den Aktenzeichen 5 U 5806/99 und 5 U 5807/99 verwiesen werden.
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