KG - Beschluss vom 06.06.2000
5 U 1112/00
Normen:
ZPO § 707 § 712 § 719 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1455
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 352/99

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren

KG, Beschluss vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 5 U 1112/00

DRsp Nr. 2000/7005

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren

»Eine Einstellung nach §§ 707 Abs. 1, 719 ZPO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl dieser hätte begründet gestellt werden können.«

Normenkette:

ZPO § 707 § 712 § 719 ;

Gründe:

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nach §§ 707 Abs. 1, 719 ZPO nur dann in Betracht, wenn die gegen das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil eingelegte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Köln MDR 1975, 850; OLG Celle, NJW-RR 1987, 190; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 252).

Danach war hier die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, da gegenwärtig eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die landgerichtliche Entscheidung abgeändert wird. Zur Begründung kann auf die Entscheidungen des Senats zu den Aktenzeichen 5 U 5806/99 und 5 U 5807/99 verwiesen werden.