Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
BGH, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen III ZR 27/99
DRsp Nr. 1999/3984
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt im Revisionsverfahren regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren durch einen Antrag nach § 712ZPO den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war.
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