BGH - Beschluß vom 01.12.1999
XII ZR 310/99
Normen:
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen XII ZR 310/99

DRsp Nr. 1999/11201

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Der Schuldner kann sich in der Berufungsinstanz nur dann darauf berufen, daß die Zwangsvollstreckung ihm nicht zu ersetzende Nachteile bringen werde, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Hierfür reicht es nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Schuldners den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung im Berufungsverfahren irrtümlich noch nicht für entscheidungsreif hielt.

Normenkette:

ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 3. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1999 bis zum 6. Dezember 1999 einstweilen eingestellt und den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung der Revision für zuständig erklärt. Aufgrund dieser Zuständigkeit habe der Bundesgerichtshof auch darüber zu befinden, ob die Zwangsvollstreckung für die weitere Dauer des Revisionsverfahrens eingestellt bleibe. Die Voraussetzungen für eine solche weitergehende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.