Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 3. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1999 bis zum 6. Dezember 1999 einstweilen eingestellt und den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung der Revision für zuständig erklärt. Aufgrund dieser Zuständigkeit habe der Bundesgerichtshof auch darüber zu befinden, ob die Zwangsvollstreckung für die weitere Dauer des Revisionsverfahrens eingestellt bleibe. Die Voraussetzungen für eine solche weitergehende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
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