BGH - Beschluss vom 08.12.2009
VIII ZR 305/09
Normen:
ZPO § 544 Abs. 5 S. 2; ZPO § 707; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 183, 281
FamRZ 2010, 288
JurBüro 2010, 220
MDR 2010, 279
NJ 2010, 212
NJW 2010, 1081
WM 2010, 328
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 76/09
LG Frankfurt/Main, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 36/08

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aufgrund der Gefahr einer Revisionseinlegung lediglich zum Zwecke der Vollstreckungsverzögerung; Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gegen Sicherheitsleistung unter Rückgriff auf § 707 Zivilprozessordnung (ZPO); Vergleichbarkeit der Situation der Abwendung der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren mit dem Ergebnis einer Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in letzerem Fall; Entsprechende Anwendung der Regeln über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren auf die Einstellung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 305/09

DRsp Nr. 2010/20

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aufgrund der Gefahr einer Revisionseinlegung lediglich zum Zwecke der Vollstreckungsverzögerung; Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gegen Sicherheitsleistung unter Rückgriff auf § 707 Zivilprozessordnung (ZPO); Vergleichbarkeit der Situation der Abwendung der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren mit dem Ergebnis einer Zulässigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in letzerem Fall; Entsprechende Anwendung der Regeln über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren auf die Einstellung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde