KG, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 213/05
LG Berlin, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 11/05
Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz
BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 81/07
DRsp Nr. 2008/1109
Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz
Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur dann darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO gestellt hat. Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat.
Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
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