LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.12.2012
10 Sa 422/12
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 718/12

Einstellung; Folgekündigung; Weiterbeschäftigungstitel; Zwangsvollstreckung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 422/12

DRsp Nr. 2013/3452

Einstellung; Folgekündigung; Weiterbeschäftigungstitel; Zwangsvollstreckung

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.08.2012, Az.: 8 Ca 718/12, titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch einstweilen eingestellt.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 17.08.2012 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.03.2012 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.05.2012 beendet worden ist. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 09.06.2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 10.09.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.09.2012 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 19.11.2012 verlängert.