BGH - Beschluß vom 29.11.2007
V ZB 26/07
Normen:
ZVG § 180 Abs. 2 § 28 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 257
MDR 2008, 287
NJW-RR 2008, 1547
NotBZ 2008, 231
Rpfleger 2008, 215
WM 2008, 408
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 77/07
AG Potsdam, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 532-1/05

Einstellung oder Aufhebung der Teilungsversteigerung bei Wechsel der Beteiligten

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen V ZB 26/07

DRsp Nr. 2008/521

Einstellung oder Aufhebung der Teilungsversteigerung bei Wechsel der Beteiligten

»Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZVG § 180 Abs. 2 § 28 ;

Gründe:

I. Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R. S. bestand. Als Gläubiger von R. S. erwirkte U. G. am 31. Januar 2005 bei dem Amtsgericht Potsdam einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9. August 2005 kündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete das Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an.