OLG Rostock - Beschluss vom 21.03.2006
3 U 18/06
Normen:
ZPO § 707 § 719 Abs. 1 § 720a § 845 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 382
OLGReport-Rostock 2006, 507
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/05

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 707 ZPO

OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 3 U 18/06

DRsp Nr. 2006/21414

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 707 ZPO

»1. Gem. § 719 Abs. 1 ZPO kann, wird gegen ein Urteil Berufung eingelegt, entsprechend den Vorschriften des § 707 ZPO die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil einstweilen eingestellt werden. 2. Voraussetzung ist zum einen eine hinreichende Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens, zum anderen ein überwiegendes Interesse des Schuldners an der Einstellung der Vollstreckung.«

Normenkette:

ZPO § 707 § 719 Abs. 1 § 720a § 845 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Urteil einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist gem. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.