LG Schwerin, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/05
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 707 ZPO
OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 3 U 18/06
DRsp Nr. 2006/21414
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 707ZPO
»1. Gem. § 719 Abs. 1ZPO kann, wird gegen ein Urteil Berufung eingelegt, entsprechend den Vorschriften des § 707ZPO die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil einstweilen eingestellt werden.2. Voraussetzung ist zum einen eine hinreichende Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens, zum anderen ein überwiegendes Interesse des Schuldners an der Einstellung der Vollstreckung.«
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Urteil einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist gem. §§ 707, 719 Abs. 1ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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