BGH - Beschluß vom 15.09.1999
XI ZR 154/99
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Zweibrücken vom 3. Mai 1999,

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen XI ZR 154/99

DRsp Nr. 1999/8023

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ist vorzutragen und glaubhaft zu machen, daß gerade die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Nachteilige Auswirkungen der Zwangsvollstreckung aus der von dem Schuldner angegriffenen vollstreckbaren notariellen Urkunde reichen hierfür nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung nur über den Betrag von 66.626,28 DM hinaus für unzulässig erklärte, die Klage im übrigen abwies und dem Kläger einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Kläger die Befugnis eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.