I.
Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung nur über den Betrag von 66.626,28 DM hinaus für unzulässig erklärte, die Klage im übrigen abwies und dem Kläger einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Das Berufungsgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Kläger die Befugnis eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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