BGH - Beschluß vom 18.08.2008
VIII ZR 215/08
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 612
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 65/08
AG Merzig, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 1114/07

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 18.08.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 215/08

DRsp Nr. 2008/17333

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gem. § 719 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus mit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Herausgabe an den - zwischenzeitlich bestellten - Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Daneben beantragt sie persönlich, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zu bewilligen.

II. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).