(zu 2)
I. 1. Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Dabei kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache bei ihm führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006,
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