LSG Chemnitz - Beschluss vom 24.11.2009
L 3 SO 70/09 B ER
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII § 91 S. 1; SGB XII § 91 S. 2; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 938 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 89/09 ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der Vollstreckung nach Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist

LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen L 3 SO 70/09 B ER

DRsp Nr. 2009/28630

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der Vollstreckung nach Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist

Für die Anwendung der Regelung über die Vollziehungsfrist in § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO muss der Vollstreckungstitel einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dabei ist es für die Wahrung der Monatsfrist in § 929 Abs. 2 ZPO ausreichend aber auch erforderlich, dass die Vollstreckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der Frist beantragt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 19. Oktober 2009 wird aufgehoben. Der Antrag, gegenüber dem Antragsgegner ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtumsetzung des Beschlusses des Sozialgerichtes Leipzig vom 22. Juni 2009 (Az. S 13 SO 51/09 ER) anzudrohen und nach vergeblichem Fristablauf festzusetzen, wird abgelehnt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII § 91 S. 1; SGB XII § 91 S. 2; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 938 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss nach § 201 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).