I. Der Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 19. Oktober 2009 wird aufgehoben. Der Antrag, gegenüber dem Antragsgegner ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtumsetzung des Beschlusses des Sozialgerichtes Leipzig vom 22. Juni 2009 (Az. S 13 SO 51/09 ER) anzudrohen und nach vergeblichem Fristablauf festzusetzen, wird abgelehnt.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss nach §
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|