OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.11.2010
8 W 83/10
Normen:
ZPO § 866; ZPO § 867; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; GBO § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 117

Eintragung einer unbedingten Zwangshypothek zur Sicherung titulierter Hausgeldforderungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 8 W 83/10

DRsp Nr. 2010/21046

Eintragung einer unbedingten Zwangshypothek zur Sicherung titulierter Hausgeldforderungen

1.Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden. 2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Notariats Eppingen - Grundbuchamt - vom 03.02.2010, Az. I GRG 99/10, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.100,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 866; ZPO § 867; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; GBO § 16 Abs. 1;

Gründe: