OLG München - Beschluss vom 15.04.2016
34 Wx 34/16
Normen:
BGB § 1113 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2; ZPO § 765; ZPO § 867; ZPO § 868;
Fundstellen:
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2815
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 03.02.2000

Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund einer Zug-um-Zug-Verurteilung

OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 34/16

DRsp Nr. 2016/8104

Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund einer Zug-um-Zug-Verurteilung

GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2 ZPO §§ 765, 867, 868 1. Hat das Grundbuchamt aufgrund eines wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung unbestimmten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so liegt der Vollstreckungsmaßnahme zwar ein wirkungsgeminderter, aber kein unwirksamer Titel zugrunde. Dies hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge.2. Eine unter Verstoß gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zugum- Zug-Verurteilung eingetragene Zwangshypothek ist nicht nichtig.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 3. Februar 2000 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. XXX, Dritte Abteilung, lfde. Nr. 7, eingetragene Zwangshypothek zu 42.008,08 DM nebst 4 % Zinsen jährlich aus 37.574,31 DM seit 26.01.2000

einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1

einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.

III.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Für das Eintragungsverfahren vor dem Grundbuchamt entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1.

Normenkette:

BGB § 1113 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1;