OLG München - Beschluss vom 15.04.2016
34 Wx 37/16
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2; ZPO § 866; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 22.03.2001

Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich rückständiger Zinsen

OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 37/16

DRsp Nr. 2016/7669

Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich rückständiger Zinsen

Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache mit dem kapitalisierten Betrag des im Eintragungszeitpunkt bestehenden Rückstands eingetragen werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22. März 2001 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. XXX, Dritte Abteilung, lfde. Nr. 9, eingetragene Zwangshypothek zu 7.007,19 DM nebst 4 % Zinsen jährlich aus 3.331,68 DM seit 21.03.2001 und 4 % Zinsen jährlich aus 3.353,00 DM seit 21.03.2001

einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 1 hinsichtlich eines Teilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus 7.007,19 DM

einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2 zugelassen.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2; ZPO § 866; ZPO § 867;

Gründe

I.