OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.2000
3 W 191/00
Normen:
GBO § 78 § 80 Abs. 1 S. 1, S. 3 § 71 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 239
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 155/00 ,

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - unbefristete Beschwerde - Vertretung durch Bevollmächtigte

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 191/00

DRsp Nr. 2001/1031

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - unbefristete Beschwerde - Vertretung durch Bevollmächtigte

»1. Gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO gegeben.2. In Verfahren betreffend die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sich die Beteiligten nach Maßgabe des § 13 FGG von Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, dagegen nicht die des vorgelegten Vollmachtsnachweises.«

Normenkette:

GBO § 78 § 80 Abs. 1 S. 1, S. 3 § 71 ;

Gründe:

I.