Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - unbefristete Beschwerde - Vertretung durch Bevollmächtigte
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 191/00
DRsp Nr. 2001/1031
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - unbefristete Beschwerde - Vertretung durch Bevollmächtigte
»1. Gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 71GBO gegeben.2. In Verfahren betreffend die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sich die Beteiligten nach Maßgabe des § 13FGG von Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, dagegen nicht die des vorgelegten Vollmachtsnachweises.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.