I.
Die Schuldnerin hat sich in einem Prozessvergleich verpflichtet, eine Abdichtung zu erstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2002 (Bl. 235 ff. d. A.) verwiesen.
Die Gläubiger haben beantragt, sie zu ermächtigen, die Leistungen durchführen zu lassen und die Schuldnerin zu einem Kostenvorschuss i. H. v. 14.000 EURO zu verurteilen.
Die Schuldnerin begann mit den Arbeiten. Sie behauptet, der Gläubiger habe ihren Subunternehmer an der Fortsetzung der Arbeiten gehindert.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.01.2003 die Gläubiger antragsgemäß ermächtigt und die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses verurteilt. Der Einwand der Schuldnerin, ihr sei die Handlung, zu der sie sich im Vergleich verpflichtet hatte, unmöglich geworden, könne nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
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