OLG Rostock - Beschluss vom 21.03.2003
4 W 7/03
Normen:
ZPO § 887 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 122
NJ 2003, 601
OLGReport-Rostock 2004, 23
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 506/00

Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 4 W 7/03

DRsp Nr. 2003/12053

Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

»Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ist der Einwand der Erfüllung nur zu berücksichtigen, wenn die Umstände der Erfüllung unstreitig oder liquide beweisbar sind. Ansonsten kann der Schuldner die Erfüllung nur mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen (Anschluss an OLG München, MDR 2002, 909; Abweichung von OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 259).«

Normenkette:

ZPO § 887 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Schuldnerin hat sich in einem Prozessvergleich verpflichtet, eine Abdichtung zu erstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2002 (Bl. 235 ff. d. A.) verwiesen.

Die Gläubiger haben beantragt, sie zu ermächtigen, die Leistungen durchführen zu lassen und die Schuldnerin zu einem Kostenvorschuss i. H. v. 14.000 EURO zu verurteilen.

Die Schuldnerin begann mit den Arbeiten. Sie behauptet, der Gläubiger habe ihren Subunternehmer an der Fortsetzung der Arbeiten gehindert.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.01.2003 die Gläubiger antragsgemäß ermächtigt und die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses verurteilt. Der Einwand der Schuldnerin, ihr sei die Handlung, zu der sie sich im Vergleich verpflichtet hatte, unmöglich geworden, könne nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.