Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 888, 891, 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht ein Zwangsgeld zur Erwirkung der im Urteil des Senats vom 30.4.2001 zu 1. titulierten Verpflichtung nach § 888 ZPO festgesetzt. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen dringt der Schuldner nicht durch :
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