OLG Köln - Beschluß vom 17.12.2003
16 W 28/03
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Köln - - 3 O 477/97 - 17.7.2003,

Einwand der Erfüllung und der Unmöglichkeit im Vollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 16 W 28/03

DRsp Nr. 2004/2378

Einwand der Erfüllung und der Unmöglichkeit im Vollstreckungsverfahren

1. Der Erfüllungseinwand kann im Verfahren gem. § 888 ZPO nicht geltend gemacht werden, wenn die Tatsachen, auf denen er beruht, bestritten sind. Der Schuldner muss insoweit Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erheben.2. Der Einwand der Unmöglichkeit der Handlung, zu der der Schuldner verurteilt wurde, ist im Verfahren nach § 888 ZPO zwar zulässig, es sind jedoch sehr strenge Anforderungen an die Substantiierung des diesbezüglichen Vortrages zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 888, 891, 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht ein Zwangsgeld zur Erwirkung der im Urteil des Senats vom 30.4.2001 zu 1. titulierten Verpflichtung nach § 888 ZPO festgesetzt. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen dringt der Schuldner nicht durch :