BGH - Urteil vom 15.10.1992
IX ZR 231/91
Normen:
3, 4 b; AusfG zu dem deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 ; Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich v. 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen Art. 2Nr.; ZPO § 39, § 328 Abs. 1 Nr. 1, § 728 ;
Fundstellen:
BGHR Deutsch-Österr. Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag Art. 2 Nr. 3 Zuständigkeit 1
BGHR Deutsch-Österr. Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 Abs. 1 Einwendungen 1
BGHR Deutsch-Österr. Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 Abs. 1 Einwendungen 2
BGHR Deutsch-Österr. Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 Abs. 1 Einwendungen 3
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Anerkennungshindernis 1
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 Ordre public 1
BGHR ZPO § 39 Rügelose Verhandlung 2
BGHR ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1
DB 1993, 158
IPRax 1993, 321
MDR 1993, 907
NJW 1993, 1270
WM 1993, 223

Einwendungen und Zuständigkeiten im Vollstreckbarkeitsverfahren - Internationale Zuständigkeit nach rügelosem Einlassen zur Hauptsache vor österreichischem Gericht

BGH, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen IX ZR 231/91

DRsp Nr. 1993/340

Einwendungen und Zuständigkeiten im Vollstreckbarkeitsverfahren - Internationale Zuständigkeit nach rügelosem Einlassen zur Hauptsache vor österreichischem Gericht

»a) Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen österreichischen Gericht entstanden sind. b) Eine danach mit Erfolg gegen den Anspruch in der Hauptsache erhobene Einwendung hat auf den Bestand der Kostenentscheidung keinen Einfluß; diese kann isoliert für vollstreckbar erklärt werden. c) Im Vollstreckbarkeitsverfahren ist nicht die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, sondern lediglich festzustellen, ob nach deutschem internationalen Prozeßrecht ein ausschließlicher Gerichtsstand außerhalb des Urteilsstaates begründet war. d) Hat der Beklagte sich durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache auf den Rechtsstreit vor dem österreichischen Gericht eingelassen, obwohl er sich mit Aussicht auf Erfolg darauf hätte berufen können, seinen Wohnsitz in Deutschland zu haben, oder hätte erklären können, er lasse sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf in Österreich belegenes Vermögen ein, so ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte entsprechend § 39 ZPO begründet.«

Normenkette: