BGH - Beschluß vom 29.11.2007
V ZB 179/06
Normen:
ZwVwV § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 305
NJW-RR 2008, 324
NZM 2008, 142
Rpfleger 2008, 270
WM 2008, 488
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 189/06
AG Esslingen, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 32/04

Entschädigung des Verwalters für durch die durch ihn erfolgte Beschädigung des verwalteten Objekts entstandenen Zeitaufwand

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen V ZB 179/06

DRsp Nr. 2008/519

Entschädigung des Verwalters für durch die durch ihn erfolgte Beschädigung des verwalteten Objekts entstandenen Zeitaufwand

»Soweit der Zeitaufwand des Verwalters darin seinen Grund findet, dass der Verwalter das verwaltete Objekt beschädigt hat, handelt es sich bei dem Aufwand nicht um im Sinne von § 19 Abs. 1 ZwVwV erforderlichen Aufwand.«

Normenkette:

ZwVwV § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des im Eingang bezeichneten Grundstücks an und bestellte den Antragsteller zum Verwalter. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Dieses hatte der Schuldner zu einem Teil als Wohnung genutzt, im Übrigen hatte er es seiner Schwester und seiner Mutter mietweise überlassen. Nach dem Auszug auch der Mutter des Schuldners im Januar 2005 stand das Haus leer. Anfang Februar 2005 stellte der Antragsteller den Eintritt eines Frostschadens fest. Der zur Beseitigung des Schadens notwendige Aufwand beträgt mindestens 35.000 EUR; zu dessen Feststellung und Beseitigung wurde der Antragsteller umfangreich tätig.