Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein in Ziffer I. und II. wie folgt abgeändert:
1.Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.10.1991 (Az.:
Die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. VI.
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