OLG München - Endurteil vom 09.11.2016
3 U 4760/15
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 829; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3220/13
LG Traunstein, vom 25.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1050/91
LG Traunstein, vom 27.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1050/91

Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage

OLG München, Endurteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 3 U 4760/15

DRsp Nr. 2016/18407

Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage

Wendet sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Pfändung einer Forderung, so unterliegt die Vollstreckungsgegenklage der Abweisung, wenn die Pfändung ins Leere ging, weil die Forderung nicht mehr bestand.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein in Ziffer I. und II. wie folgt abgeändert:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.10.1991 (Az.: 7 O 1050/91) sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 27.11.1991 (Az.: 7 O 1050/91) wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die in dem Urteil vom 25.10.1991 titulierten Zinsen von 4 % aus dem Betrag von DM 60.000,-- seit dem 01.06.1992 bis 01.07.2012 und die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.1991 titulierten Zinsen von 4 % aus 5.842,56 DM seit dem 01.01.1992 bis 01.07.2012 betrifft. Im Übrigen wird die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen.

2.

Die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. VI.