Entscheidung über Zusammenrechnung mehrerer abgetretener Arbeitseinkommen
BGH, Beschluß vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 194/03
DRsp Nr. 2003/15203
Entscheidung über Zusammenrechnung mehrerer abgetretener Arbeitseinkommen
»Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.«
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