OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.1998
23 W 432/98
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 733 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 57
JurBüro 2001, 29
OLGReport-Hamm 2000, 382
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 353/97

Erfallen der Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 23 W 432/98

DRsp Nr. 2000/9599

Erfallen der Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung

»Die bloße Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger ist gebührenrechtlich nicht der Erstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen und löst daher keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr nach dem §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO aus.«

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 733 ;

Gründe:

Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag der Rechtsnachfolgerin der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen, weil die angemeldete Gebühr ihre Anwälte nach § 57 BRAGO nicht zur Entstehung gelangt ist.