OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.11.2011
9 U 18/11
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2;
Fundstellen:
GWR 2012, 129
ZAP 2012, 494
FoVo 2012, 155
StuB 2012, 726
JurBüro 2012, 264-267
ZAP EN-Nr. 289/2012
AR 2012, 91
NWB direkt 2012, 520
NWB 2012, 1576
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15/10
LG Konstanz, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15/10

Erfassung verschleierten Arbeitseinkommens i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO durch die Pfändung von Arbeitseinkommen; Beurteilung der angemessen Höhe der Bezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 9 U 18/11

DRsp Nr. 2015/21253

Erfassung verschleierten Arbeitseinkommens i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO durch die Pfändung von "Arbeitseinkommen"; Beurteilung der angemessen Höhe der Bezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft

1. Die Pfändung von "Arbeitseinkommen" erfasst grundsätzlich auch verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne von§ 850 h Abs. 2 ZPO.2. Bei der Frage, ob die Bezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft unangemessen niedrig sind, kommt es vor allem auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und auf die Art der Tätigkeit des Vorstands an. Befindet sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann es dennoch angemessen erscheinen, dem Vorstand hohe Bezüge zu zahlen, wenn dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens mit besonderer Verantwortung und mit besonderen Anforderungen verbunden ist.3. Wird die Aktiengesellschaft als Drittschuldnerin wegen verschleierter Bezüge ihres Vorstands in Anspruch genommen, obliegt ihr eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um die internen Verhältnisse des Unternehmens geht. Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Darlegungen der Drittschuldnerin können sich im Zivilprozess zu ihren Lasten auswirken.