BGH - Urteil vom 25.11.1985
II ZR 48/85
Normen:
BGB § 362 Abs. 2 ; GmbHG § 19 ; HGB § 161 ;
Fundstellen:
BB 1986, 214
DB 1986, 318
DRsp-ROM Nr. 1992/4034
DRsp II(210)334g
DRsp II(220)298a
MDR 1986, 647
NJW 1986, 989
WM 1986, 129
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Erfüllung der Einlageschuld durch Zahlung an die KG

BGH, Urteil vom 25.11.1985 - Aktenzeichen II ZR 48/85

DRsp Nr. 1992/4033

Erfüllung der Einlageschuld durch Zahlung an die KG

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH von seiner (Geld-)Einlageschuld durch Zahlung an die Kommanditgesellschaft frei wird.«

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2 ; GmbHG § 19 ; HGB § 161 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. März 1984 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der D. C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Der Beklagte hatte auf das Stammkapital der GmbH von 20.000 DM bis Ende 1982 einen Betrag von 5.000 DM eingezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung der restlichen Stammeinlage nebst Zinsen.

Die GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der D. C. GmbH & Co. KG. Einziger Kommanditist ist der Beklagte. Die Tätigkeit der GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte war, beschränkte sich ausschließlich auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Die GmbH unterhielt nach dem Vortrag des Beklagten kein eigenes Bankkonto.