Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. März 1984 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der D. C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Der Beklagte hatte auf das Stammkapital der GmbH von 20.000 DM bis Ende 1982 einen Betrag von 5.000 DM eingezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung der restlichen Stammeinlage nebst Zinsen.
Die GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der D. C. GmbH & Co. KG. Einziger Kommanditist ist der Beklagte. Die Tätigkeit der GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte war, beschränkte sich ausschließlich auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Die GmbH unterhielt nach dem Vortrag des Beklagten kein eigenes Bankkonto.
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