7/6.4 Erlangung eines Duldungstitels

Autor: Wilhelm

7/6.4.1 Freiwillige Unterwerfungserklärung

Ist ein Duldungstitel nach den obigen Ausführungen erforderlich, so sollte der Gläubiger zunächst den Grundstückseigentümer (= Schuldner) auffordern, eine ansonsten notwendige Klageerhebung dadurch zu vermeiden, dass er freiwillig eine Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück abgibt (sog. Unterwerfungserklärung). Dazu ist gem. §  794 Abs.  1 Nr. 5 und Abs.  2 ZPO die notarielle Beurkundung erforderlich. Die Grundbucheintragung einer solchen Erklärung ist nur dann notwendig, wenn die Unterwerfungserklärung gem. §  800 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger des erklärenden Eigentümers gelten soll. In der notariellen Urkunde ist das Recht, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, und das Grundstück, an dem dieses Recht lastet, so genau zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Feststellung möglich ist. Die Bezugnahme auf den Titel über die persönliche Forderung ist nicht ausreichend.

Duldungstitel zur Durchsetzung von Reallastansprüchen