OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.08.2011
5 W 197/11 - 85
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/09

Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der ausgeurteilten Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 5 W 197/11 - 85

DRsp Nr. 2012/5742

Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der ausgeurteilten Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (Haftbefehl) vom 5.7.2011 - 2 O 35/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Beschlusses wie folgt gefasst wird:

"Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.10.2009 - 2 O 35/09 - auferlegten Handlung, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 15.9.2008 verstorbenen Erblassers K.-H. B. durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

a. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

b. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

c. alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,

d. alle unter den Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten seiner Abkömmlinge getätigt hat,

e. den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist,

Haftbefehl mit einer Haftdauer von drei Tagen erlassen."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.