BayObLG - Beschluß vom 16.04.1999
2Z BR 10/99
Normen:
WEG 45 Abs. 1, 3 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 443/98
AG Regensburg 13 UR II 61/97 ,

Erledigung der Hauptsache nach gerichtlicher Entscheidung

BayObLG, Beschluß vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 10/99

DRsp Nr. 1999/8805

Erledigung der Hauptsache nach gerichtlicher Entscheidung

»1. Erledigt sich die Hauptsache nach Entscheidung des Landgerichts und vor Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde dagegen, dann ist das Rechtsmittel unzulässig.2. Ist Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens die Verpflichtung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, die Fenster, in der Wohnung eines Antragstellers zu erneuern, erledigt sich die Hauptsache durch einen Eigentümerbeschluß, der diese Frage regelt.3. Wird ein Rechtsmittel wegen Hauptsacheerledigung vor Einlegung unzulässig und die angefochtene Entscheidung rechtskräftig, so wird diese in der Sache gegenstandslos. Einer aus ihr gleichwohl betriebenen Zwangsvollstreckung müßte mit einem Vollstreckungsgegenantrag begegnet werden.«

Normenkette:

WEG 45 Abs. 1, 3 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 24.11.1997 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 7.5 den Antrag des Antragstellers ab, die Fenster sowie die Balkon-. und Eingangstüre seiner Wohnung zu erneuern.