BGH - Beschluß vom 24.07.2008
VII ZB 34/08
Normen:
ZPO § 850i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 98
FamRZ 2008, 2021
JurBüro 2008, 663
MDR 2008, 1357
NJW-RR 2009, 410
NZBau 2008, 720
Rpfleger 2008, 650
VersR 2009, 1246
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/9 T 438/07, 2/9 T 464/07 - 14.12.2007,
AG Frankfurt/Main, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 9413/07

Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten; Berücksichtigung der Bauträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer

BGH, Beschluß vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VII ZB 34/08

DRsp Nr. 2008/17436

Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten; Berücksichtigung der Bauträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer

»Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugsfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.«

Normenkette:

ZPO § 850i Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin ist die zum Unterhalt berechtigte minderjährige Tochter des Schuldners. Sie vollstreckt aus dem Endurteil des Amtsgerichts N. Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.000 EUR und hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, in dem angebliche Forderungen des Schuldners, eines selbständigen Architekten, gegen Drittschuldner aus Architektenleistungen gepfändet worden sind.