Das Verbot dient der Schonung des Schuldners, der nicht unnötig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gebunden sein soll. Es gilt für jede Pfändungsart, also sowohl bei der Pfändung von Sachen als auch bei derjenigen von Forderungen und anderen Vermögensrechten und stellt ein Schutzgesetz zugunsten des Schuldners i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, NJW 1985, 1155, 1157). Die Vorschrift ist nicht entsprechend auf das Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar (LG Stuttgart, ZZP 1959, Bd. 72, 324; MünchKomm/Schilken, ZPO, § 803 Rdn. 40, 41; a.A.: LG Würzburg, DGVZ 1982, 61).
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