BGH vom 24.01.1956
VI ZR 275/54
Normen:
ZPO § 803 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
JR 1956, 185
WM 1956, 456

Ermittlung der Überpfändung

BGH, vom 24.01.1956 - Aktenzeichen VI ZR 275/54

DRsp Nr. 1997/2332

Ermittlung der Überpfändung

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Überpfändung vorliegt, kommt es nicht auf die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende materielle Forderung, sondern auf die durch ihn ausgewiesene Forderung an.

Normenkette:

ZPO § 803 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Das Verbot dient der Schonung des Schuldners, der nicht unnötig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gebunden sein soll. Es gilt für jede Pfändungsart, also sowohl bei der Pfändung von Sachen als auch bei derjenigen von Forderungen und anderen Vermögensrechten und stellt ein Schutzgesetz zugunsten des Schuldners i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, NJW 1985, 1155, 1157). Die Vorschrift ist nicht entsprechend auf das Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar (LG Stuttgart, ZZP 1959, Bd. 72, 324; MünchKomm/Schilken, ZPO, § 803 Rdn. 40, 41; a.A.: LG Würzburg, DGVZ 1982, 61).