Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 21. November 1980 ein Grundstück zum Preis von 700.000 DM. Sie übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Grundschuld sowie die dadurch gesicherte Darlehensverbindlichkeit der Verkäuferin von rund 200.000 DM. Den Restkaufpreis hatte sie nach § 2 Nr. 3 des Vertrages bis zum 30. Januar 1981 auf ein Anderkonto des Urkundsnotars zu zahlen. Die Vertragsparteien wiesen den Notar unwiderruflich an, davon nicht übernommene Grundpfandrechte im Gesamtbetrag von 270.000 DM nebst Zinsen, darunter zwei Grundschulden zugunsten der Beklagten im Gesamtbetrag von 190.000 DM nebst Zinsen, abzulösen und den verbleibenden Rest nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen an die Verkäuferin auszuzahlen.
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