BGH - Urteil vom 13.12.1984
IX ZR 89/84
Normen:
ZPO §§ 829, 840 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)122c
JZ 1985, 632
NJW 1985, 1155
WM 1985, 238
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

BGH, Urteil vom 13.12.1984 - Aktenzeichen IX ZR 89/84

DRsp Nr. 1992/4601

Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

»Zur Frage, ob der Vollstreckungsgläubiger, der einen Vertragsanspruch hat pfänden lassen, dem Drittschuldner Anwaltskosten ersetzen muß, die diesem durch die außergerichtliche Wahrnehmung seines Interesses an der vereinbarten Vertragsabwicklung entstanden sind.«

Normenkette:

ZPO §§ 829, 840 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 21. November 1980 ein Grundstück zum Preis von 700.000 DM. Sie übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Grundschuld sowie die dadurch gesicherte Darlehensverbindlichkeit der Verkäuferin von rund 200.000 DM. Den Restkaufpreis hatte sie nach § 2 Nr. 3 des Vertrages bis zum 30. Januar 1981 auf ein Anderkonto des Urkundsnotars zu zahlen. Die Vertragsparteien wiesen den Notar unwiderruflich an, davon nicht übernommene Grundpfandrechte im Gesamtbetrag von 270.000 DM nebst Zinsen, darunter zwei Grundschulden zugunsten der Beklagten im Gesamtbetrag von 190.000 DM nebst Zinsen, abzulösen und den verbleibenden Rest nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen an die Verkäuferin auszuzahlen.