Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der . In dieser Eigenschaft verlangt er unter Berufung auf einen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 24.02.1992 abgeschlossenen Generalunternehmervertrag die Zahlung von Fertigstellungskosten (von zuletzt: 17.387 DM), außerdem die Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung einer Reihe von Mängeln an der von der Beklagten teilweise erstellten Wohnanlage in Höhe von zuletzt 280.351,83 DM.
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