OLG Stuttgart - Urteil vom 09.04.2003
3 U 29/01
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 826 ; BGB (a.F.) § 633 ; BGB (n.F.) § 280 ; KO § 17 Abs. 2 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 347
ZfBR 2003, 569
ZfIR 2004, 346
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 249/99

Ersatz des Vollziehungsschadens nach § 945 ZPO

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3 U 29/01

DRsp Nr. 2003/7769

Ersatz des Vollziehungsschadens nach § 945 ZPO

1. Ersatz seines Vollziehungsschadens kann der Schuldner nur nach § 945 ZPO verlangen, nicht aber nach allgemeinem Deliktsrecht und - trotz vertraglicher Sonderverbindung - auch nicht aus pVV/Pflichtverletzung nach § 280 BGB (n.F.). 2. Hat der Konkursverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Konkurseröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrages abgelehnt, kann er vom Werkunternehmer und Vertragspartner des Gemeinschuldners nicht mehr verlangen, dass er diese Mängel an den ausgeführten Teilen seines Werks beseitigt oder Vorschüsse für eine solche Mängelbeseitiung zahlt.

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 826 ; BGB (a.F.) § 633 ; BGB (n.F.) § 280 ; KO § 17 Abs. 2 ; ZPO § 945 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der . In dieser Eigenschaft verlangt er unter Berufung auf einen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 24.02.1992 abgeschlossenen Generalunternehmervertrag die Zahlung von Fertigstellungskosten (von zuletzt: 17.387 DM), außerdem die Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung einer Reihe von Mängeln an der von der Beklagten teilweise erstellten Wohnanlage in Höhe von zuletzt 280.351,83 DM.