OLG Celle - Beschluss vom 23.12.2008
2 W 281/08
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 788; ZPO § 802; ZPO § 928;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 575
OLGReport-Celle 2009, 404
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 73/07

Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit der Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 2 W 281/08

DRsp Nr. 2009/2750

Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit der Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. 2. Die Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO und können nicht durch das Prozessgericht festgesetzt werden.

Tenor:

Auf die am 22. August 2008 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 19. August 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 12. März 2008 von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Juli 2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 EUR.