OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2008
I-24 W 44/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 597
OLGReport-Düsseldorf 2008, 785
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 289/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift auf Antrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen I-24 W 44/08

DRsp Nr. 2008/15431

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift auf Antrag

Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird (Anschluss an BGH NJW-RR 2007, 1575). Ob das erkennende Gericht die Schutzschrift verwertet hat, ist unerheblich.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 6. Juli 2007 hat der Antragsgegner beim Landgericht Wuppertal eine Schutzschrift eingereicht. Diese richtete sich gegen den möglicherweise bevorstehenden Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Freigabe diverser Gegenstände zugunsten der Antragstellerin und des L.. Der Antragsgegner hat an diesen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Durch Urteil vom 7. August 2007 ist unter Berücksichtigung der Schutzschrift der Antrag des L. auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung vom 24. Juli 2007 zurückgewiesen worden (Verfahren 1 O 251/07 LG Wuppertal).