I.
Am 6. Juli 2007 hat der Antragsgegner beim Landgericht Wuppertal eine Schutzschrift eingereicht. Diese richtete sich gegen den möglicherweise bevorstehenden Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Freigabe diverser Gegenstände zugunsten der Antragstellerin und des L.. Der Antragsgegner hat an diesen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Durch Urteil vom 7. August 2007 ist unter Berücksichtigung der Schutzschrift der Antrag des L. auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung vom 24. Juli 2007 zurückgewiesen worden (Verfahren 1 O 251/07 LG Wuppertal).
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