BGH - Beschluss vom 04.10.2012
VII ZB 11/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 788;
Fundstellen:
MDR 2012, 1369
NJW 2012, 3789
WM 2012, 2159
ZInsO 2012, 2384
ZfBR 2013, 35
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 609/08
LG Tübingen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 36/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zwecks Ermöglichung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vom Gläubiger beigebrachten Avalbürgschaft

BGH, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen VII ZB 11/10

DRsp Nr. 2012/20746

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zwecks Ermöglichung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vom Gläubiger beigebrachten Avalbürgschaft

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Avalbürgschaft, die der Gläubiger beibringt, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, hängt nicht davon ab, dass dem Schuldner zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt wurde. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels ist und der Schuldner in Kenntnis seiner unbedingten Zahlungsverpflichtung einen Zeitraum von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581, 1582).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 575 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 788;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Bürgschaftskosten.