Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 575 €
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Bürgschaftskosten.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|