Der Kläger ist seit 1972 Eigentümer des sogenannten H.-Hofes in W.. In der Zeit vom 29. November 1974 bis 15. August 1979 war die Zwangsverwaltung dieses Grundbesitzes angeordnet. Der Beklagte war zum Verwalter bestellt. Der Kläger behauptet, bei Anordnung der Zwangsverwaltung sei in einem Kellerraum des Gebäudes eine runde, schalenähnliche, ziselierte Silberplatte von ca. 1 m Durchmesser abgestellt gewesen. Spätestens seit Mai 1976 befand diese Platte sich nicht mehr auf dem Grundbesitz. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz.
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