BGH - Urteil vom 09.10.1986
II ZR 58/86
Normen:
GmbHG § 30 ;
Fundstellen:
BB 1987, 80
BGHR GmbHG § 30 Kapitalersatz 1
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Kapitalersatz 1
DB 1987, 159
DRsp II(220)307d-e
MDR 1987, 295
NJW 1987, 1080
WM 1986, 1554
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung geleistete Zahlungen eines Gesellschafters

BGH, Urteil vom 09.10.1986 - Aktenzeichen II ZR 58/86

DRsp Nr. 1992/3533

Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung geleistete Zahlungen eines Gesellschafters

»Eine Finanzierungsleistung, die ein Gesellschafter der GmbH nach seinem Ausscheiden in einer finanziellen Krise erbringt, unterliegt dem Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG, wenn die Leistung schon vor dem Ausscheiden (auch) auf Krisenfinanzierung angelegt war. Von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt ist eine Kapitalleistung, wenn der Gesellschafter ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten auf das Recht verzichtet, sie aus wichtigem Grunde zu kündigen, falls die Gesellschaft später kreditunwürdig wird und deshalb die Leistung unter das Rückforderungsverbot zu fallen droht.«

Normenkette:

GmbHG § 30 ;

Tatbestand: