BGH - Beschluß vom 06.11.1986
V ZB 8/86
Normen:
AktG § 78 Abs.3; GenG § 25 Abs.2; GmbHG §§ 35, 46 ; HGB § 48, § 50 Abs.1, § 125 Abs.3;
Fundstellen:
BB 1987, 216
BGHR GmbHG § 35 Abs. 1 Gesamtprokura 1
BGHR HGB § 48 Abs. 2 Beschränkung 1
BGHZ 87, 841
BGHZ 99, 76
DB 1987, 426
DRsp II(210)341b
JuS 1987, 494
MDR 1987, 304
NJW 1987, 841
Rpfleger 1987, 113
WM 1987, 106
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Erteilung einer Gesamtprokura

BGH, Beschluß vom 06.11.1986 - Aktenzeichen V ZB 8/86

DRsp Nr. 1992/3465

Erteilung einer Gesamtprokura

»Prokura kann auch in der Weise erteilt werden, daß der Prokurist berechtigt ist, die GmbH in Gemeinschaft mit einem gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer zu vertreten.«

Normenkette:

AktG § 78 Abs.3; GenG § 25 Abs.2; GmbHG §§ 35, 46 ; HGB § 48, § 50 Abs.1, § 125 Abs.3;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 sind Eigentümer von Grundbesitz in R., der mit einer Grundschuld über 50 000 DM für die Beteiligte zu 1 belastet ist.

Unter dem 21. August 1985 haben die Beteiligten erklärt:

"Löschungsbewilligung und - antrag

Die unterzeichnete Gläubigerin bewilligt und die mitunterzeichneten Grundstückseigentümer beantragen hiermit die Löschung der vorgenannten Grundschuld an allen Grundbuchstellen."

Die Erklärung ist von den Beteiligten zu 2 und für die Beteiligte zu 1 von dem Geschäftsführer Dr. rer. nat. Karl-Eberhard D. und von dem Prokuristen Karl-Christian Sch. unterzeichnet. Die Unterschriften sind notariell beglaubigt worden. Der Notar hat die Löschungsbewilligung namens der Beteiligten mit dem Antrag auf Löschung der Grundschuld auch an den Mithaftstellen dem Grundbuchamt vorgelegt.

Im Handelsregister des Amtsgerichts L ist für die Beteiligte zu 1 eingetragen:

(1) Unter Rechtsverhältnisse: