I.
Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht, den Notar zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu ermächtigen. Mit Beschluß vom 7.9.1998 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag zurück mit der Begründung, der vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahrensablauf sei nicht eingehalten worden, der Antrag sei vom Notar, nicht vom Gläubiger zu stellen. Die vom Notar für die Antragstellerin eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Seine namens der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.7.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Notar eingelegten weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, der Antrag könne auch vom Gläubiger gestellt werden.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Zu entscheiden ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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