BayObLG - Beschluß vom 27.10.1999
3Z BR 281/99
Normen:
BeurkG § 52, § 54 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 797 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2638
BayObLGZ 1999 Nr. 72
BayObLGZ 1999, 343
DNotZ 2000, 370
FGPrax 2000, 42
Rpfleger 2000, 74
ZfIR 2000, 580
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3695/98
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen 1 H 19/98

Erteilung einer weiteren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 281/99

DRsp Nr. 2000/1814

Erteilung einer weiteren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

»1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erteilung einer weiteren Ausfertigung einer notariellen Urkunde abgelehnt wird, ist die Beschwerde nach § 54 BeurkG gegeben.2. Die gerichtliche Entscheidung muß der Notar herbeiführen. Der Gläubiger ist nicht antragsberechtigt.«

Normenkette:

BeurkG § 52, § 54 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 797 Abs. 2, 3 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht, den Notar zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu ermächtigen. Mit Beschluß vom 7.9.1998 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag zurück mit der Begründung, der vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahrensablauf sei nicht eingehalten worden, der Antrag sei vom Notar, nicht vom Gläubiger zu stellen. Die vom Notar für die Antragstellerin eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Seine namens der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.7.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Notar eingelegten weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, der Antrag könne auch vom Gläubiger gestellt werden.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Zu entscheiden ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.