BVerfG - Beschluß vom 14.07.1981
1 BvR 575/80
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 58, 159
BB 1981, 1673
DB 1981, 2074
DRiZ 1981, 427
JurBüro 1981, 1817
JuS 1982, 377
JZ 1981, 701
MDR 1981, 905
NJW 1981, 2457
WM 1981, 951
ZIP 1981, 1031
Vorinstanzen:
I. AG Sinzing - Beschluß vom 29.02.1980 - 7 C 448/78,
LG Koblenz, vom 22.04.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 122/80

Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne Verschulden

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1981 - Aktenzeichen 1 BvR 575/80

DRsp Nr. 1996/7137

Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne Verschulden

»Eine Sanktion aus § 890 Abs. 1 ZPO setzt Verschulden voraus (im Anschluß an BVerfGE 20, 323).«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es nach der Neufassung des § 890 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig ist, wenn ein Gericht eine Sanktion gegen einen Schuldner verhängt, der ohne sein Verschulden einer Verpflichtung zuwider gehandelt hat. Diese Frage ist für die ältere Fassung des § 890 Abs. 1 ZPO vom Bundesverfassungsgericht bejaht worden (BVerfGE 20, 323).

I. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung betrifft, hat in der Fassung des Art. 98 Nr. 15 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) folgenden Wortlaut:

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag ,des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.