A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es nach der Neufassung des § 890 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig ist, wenn ein Gericht eine Sanktion gegen einen Schuldner verhängt, der ohne sein Verschulden einer Verpflichtung zuwider gehandelt hat. Diese Frage ist für die ältere Fassung des § 890 Abs. 1 ZPO vom Bundesverfassungsgericht bejaht worden (BVerfGE 20, 323).
I. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung betrifft, hat in der Fassung des Art.
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag ,des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
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