BGH - Beschluß vom 16.09.1998
X ZR 107/98
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 288
BGHR ZPO § 719 Abs. 2 S. 1 Nachteil 5
GRUR 1999, 190
MDR 1999, 188
NJW 1998, 3570
wrp 1998, 1184
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III; Einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen X ZR 107/98

DRsp Nr. 1998/19987

"Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III"; Einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

»Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs. 2 ZPO) wegen einer Verurteilung zur Auskunftserteilung kommt - auch in Form einer nachträglichen Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts - grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz weder einen ihm zumutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt noch auf die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in die Verurteilung hingewirkt hat.«

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit am 7. Januar 1997 verkündetem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist die Beklagte wegen Verletzung des am 25. Juli 1975 angemeldeten deutschen Patents 25 60 157 u.a. verurteilt worden, dem Kläger - als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der E. KG - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 21. September 1986 bis zum 25. Juli 1993 Schweißgeräte zur Ausübung eines näher bezeichneten Verfahrens an im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässige Abnehmer angeboten und geliefert hat und die Namen und Anschriften der Abnehmer anzugeben. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben.