A.
Der Antragsgegner (Untervermieter) ist durch Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet worden, dem Antragsteller (Untermieter) den Besitz an einem Ladengeschäft einzuräumen, den er dem Antragsteller zuvor durch verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) entzogen hatte.
Auf Antrag des Antragsgegners vom 9. Januar 2008 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16. Januar 2008 nach §§ 926, 936 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller binnen einer Frist von 3 Wochen Hauptsacheklage zu erheben habe und diese Frist später verlängert.
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