KG - Beschluss vom 08.04.2008
12 W 16/08
Normen:
BGB § 861; ZPO § 924; ZPO § 926 Abs. 1; ZPO § 927;
Fundstellen:
KGReport 2008, 882
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 23/08

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO bei Erlöschen des zu sichernden Rückgabeanspruchs infolge Erfüllung

KG, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 12 W 16/08

DRsp Nr. 2009/924

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO bei Erlöschen des zu sichernden Rückgabeanspruchs infolge Erfüllung

Für den Antrag des Schuldners nach § 926 Abs. 1 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zu sichernde Anspruch auf Rückgabe der durch verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) erlangten Sache (hier: Ladengeschäft) infolge Erfüllung durch den Schuldner erloschen ist; richtiger Rechtsbehelf des Schuldners in einem solchen Falle ist der Widerspruch (§ 924 ZPO) oder der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO).

Normenkette:

BGB § 861; ZPO § 924; ZPO § 926 Abs. 1; ZPO § 927;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsgegner (Untervermieter) ist durch Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet worden, dem Antragsteller (Untermieter) den Besitz an einem Ladengeschäft einzuräumen, den er dem Antragsteller zuvor durch verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB) entzogen hatte.

Auf Antrag des Antragsgegners vom 9. Januar 2008 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16. Januar 2008 nach §§ 926, 936 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller binnen einer Frist von 3 Wochen Hauptsacheklage zu erheben habe und diese Frist später verlängert.