OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2011
11 W 27/10
Normen:
ZPO § 890; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 410/08

Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund einer nach Widerspruch aufgehobenen einstweiligen Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 11 W 27/10

DRsp Nr. 2011/8260

Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund einer nach Widerspruch aufgehobenen einstweiligen Verfügung

Keine Festsetzung eines Ordnungsgeldes für Verstoß in der Vergangenheit, wenn e. V. nach Widerspruch aufgehoben wird und dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, dass die e. V. für die Vergangenheit bestätigt werden sollte.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.6.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890; ZPO § 935;

Gründe:

I. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 7.10.2008 auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wurde, ohne Einwilligung des Antragstellers den Film "..." "..." im Internet und/oder über Printmedien zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben.

Am 3.3.2010 bot die Antragsgegnerin auf der von ihr betriebenen Internetseite www.....de den genannten Film an.