Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.6.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
I. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 7.10.2008 auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wurde, ohne Einwilligung des Antragstellers den Film "..." "..." im Internet und/oder über Printmedien zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben.
Am 3.3.2010 bot die Antragsgegnerin auf der von ihr betriebenen Internetseite www.....de den genannten Film an.
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