BGH - Urteil vom 25.11.1993
IX ZR 84/93
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 11 Abs. 3 Forderung 2
BGHR DDR-GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsbehelf 1
BGHR DDR-GesO § 20 Entscheidung 1
BGHR DDR-GesO § 20 Entscheidung 2
BGHR ZPO § 281 Abs. 3 Kostenentscheidung 1
BGHZ 124, 247
DB 1994, 978
DRsp IV(438)282c-d
KTS 1994, 252
MDR 1994, 368
NJ 1994, 174
NJW 1994, 524
RAnB 1994, 63 (Ls)
Rpfleger 1994, 268
WM 1994, 318
ZIP 1994, 157
Vorinstanzen:
LG Dresden,

Feststellung einer verspätet angemeldeten Forderung

BGH, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 84/93

DRsp Nr. 1994/1215

Feststellung einer verspätet angemeldeten Forderung

»a) Lehnt der Verwalter es ab, die verspätet angemeldete Forderung zu berücksichtigen, kann der Gläubiger beim Gesamtvollstreckungsgericht beantragen, der Aufnahme in das vorläufige Verzeichnis zuzustimmen. Eine Feststellungsklage gegen den Verwalter ist nicht zulässig. b) Die Zustimmung des Gesamtvollstreckungsgerichts bindet den Verwalter; er kann die Entscheidung jedoch - ebenso wie der Gläubiger die Ablehnung seines Gesuchs - mit der sofortigen Beschwerde anfechten.«

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 ;

Tatbestand:

Mit Beschluß vom 8. Januar 1992 eröffnete das Kreisgericht Dresden das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der S. GmbH i. A. und bestellte den Beklagten zum Verwalter. Den Gläubigern wurde zur Anmeldung der Forderungen eine Frist bis 6. März 1992 gesetzt.

Die klagende Bank meldete eine Forderung von 53.674. 678, 59 DM mit Schreiben ihrer Dresdener Niederlassung vom 3. März 1992 an. Der Beklagte behauptet, dieses sei ihm erst nach Fristablauf zugegangen. Er weigert sich deshalb, die Forderung in das von ihm zu führende Verzeichnis aufzunehmen und auf ihre Berechtigung zu prüfen.