Mit Beschluß vom 8. Januar 1992 eröffnete das Kreisgericht Dresden das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der S. GmbH i. A. und bestellte den Beklagten zum Verwalter. Den Gläubigern wurde zur Anmeldung der Forderungen eine Frist bis 6. März 1992 gesetzt.
Die klagende Bank meldete eine Forderung von 53.674. 678, 59 DM mit Schreiben ihrer Dresdener Niederlassung vom 3. März 1992 an. Der Beklagte behauptet, dieses sei ihm erst nach Fristablauf zugegangen. Er weigert sich deshalb, die Forderung in das von ihm zu führende Verzeichnis aufzunehmen und auf ihre Berechtigung zu prüfen.
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